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Waffe, Werkzeug oder Sportgerät? (2) Von: Nok-Tai Stephan Scherzberg11.10.2012

Zunächst möchte ich auf die wesentlichen Begriffe im Waffenrecht eingehen, da diese für das Verständnis des Waffengesetzes wichtig sind.

Was ist eine Waffe im Sinne des Gesetzes (i. S. d. G)?

 Die Definition findet sich in § 1 II WaffG:

      • Schußwaffen oder diesen gleichgestellte Gegenstände.

      •  tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.

      •  tragbare Gegenstände, die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen und die in diesem Gesetz genannt sind.

 

Im letzten Newsletter habe ich den Begriff Umgang verwendet. Dies ist ein erweiterter Oberbegriff der Detailbegriffe Besitzen – Führen u. a.

I. S. d. G. ist Umgang mit einer Waffe alles, was man mit dieser tun kann, außer die Waffe anzusehen.

Ich möchte euch, aber nicht Definitionen aus dem Waffengesetz langweilen, deshalb nun die Fortsetzung der Verbotenen Waffen:


6. Spring- und Fallmesser, unabhängig von der Klingenlänge und –breite.

Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff heraus-springt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge aufweist, (Beispiel: Klinge mit 8,5 cm Länge muss in der Mitte mindestens 1,7 cm Breit sein.)

- nicht zweiseitig geschliffen ist und  einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt.

 


Stilett mit verbotener Klingenlänge (14 cm)

 

7. feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die Bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser)

Ausnahme: Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige der Leder oder Pelz verarbeitenden Berufe dürfen Umgang mit Fausmessern haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen (§ 40 Abs. 3 WaffG)

8. Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser) unabhängig von der Größe der Klinge oder derFaltgriffe. (Straf.) §52 Abs. 3 in Verb. mit Anlage 2 Abschnitt1 Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 WaffG


 

Wichtig:  Einhandmesser, die sich nach öffnen der Klinge feststellen fallen nicht unter die Gegenstände, die verboten sind:


Hier besteht jedoch eine andere Problematik. Dazu aber in nächster Zeit mehr.

Nok-Tai Stephan Scherzberg